Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote und Lieferungen; sie schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die von Auftraggebern auf Auftragsvordrucken oder auf anderer Weise gestellt werden, aus. Unsere Bedingungen gelten für die Geschäftsverbindung, sowie solange für spätere Aufträge, bis dem Auftraggeber eine Änderung mitgeteilt oder ein Auftrag besonders in anderslautendem Sinne bestätigt wird.

 

1)             Angebot und Vertragsabschluss

1.1)         An unsere Angebote halten wir uns, sofern individuell nichts anderes vereinbart ist, zwei Wochen gebunden, im kaufmännischen Verkehr sind Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit sowie unsere Angebote stets unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung abgegeben.

1.2)         Der Auftraggeber ist an sein Angebot zwei Wochen gebunden.

1.3)         Aufträge müssen, um Rechtswirkung auszulösen, von uns schriftlich angenommen und bestätigt werden. Der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens ist für das Vertragsverhältnis maßgebend. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden durch diese Bedingungen aufgehoben, ohne dass es im Einzelfalle eines Widerspruchs bedarf.

Nebenabreden bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

2)             Preise

2.1)         Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart ist, frei Haus bzw. frei deutsche Grenze. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Der Berechnung unserer Forderungen werden die von uns festgestellten Maße und Gewichte zugrunde gelegt.

2.2)         Die von uns benannten Preise sind grundsätzlich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den vereinbarten Preisen wird derjenige Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet der zu dem Zeitpunkt der Ausführung, der Lieferung oder Leistung maßgebend ist.

3)             Lieferung

3.1)         Sämtliche Lieferungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

3.2)         Im kaufmännischen Verkehr werden die angegebenen bzw. zugesagten Lieferzeiten nach Möglichkeit eingehalten, sind aber im Übrigen unverbindlich. Ver- zögert sich die Lieferung aus unserem Alleinverschulden, so kann der Auftraggeber unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung, den Rücktritt vom Vertrag erklären.

3.3)         Im kaufmännischen Verkehr wird ein Schadenersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung ausgeschlossen. Hingegen sind in Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verzugs oder der Unmöglichkeit die Rechte des Auftraggebers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

3.4)         Die Lieferungen können auch in Teilen ausgeführt werden. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der marktüblichen Toleranzen und inner- halb der möglichen Fehlergrenzen zulässig. Bei Sonderanfertigung liegen Mehr- oder Minderlieferungen bis max. 10 % innerhalb des normalen Lieferumfanges. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Überschwemmungen, Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen wie überhaupt sämtliche Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.

Entstehen nach Bestätigung des Auftrages Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, so etwa wegen ungünstiger Auskünfte, Wechselproteste, Klagen usw., so sind wir berechtigt, Vorauszahlung des Kaufpreises oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug gerät. Wir sind außerdem zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber die gekaufte Menge bis zum Ablauf der Bezugsfrist nicht abgerufen hat. Unsere weitergehenden Ansprüche werden hierdurch nicht berührt.

4)             Zahlungen

4.1)         Für die Zahlungen gelten die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Zahlungs-Konditionen.

4.2)         Zahlungen mit befreiender Wirkung für alle Forderungen haben kostenfrei an uns durch Überweisung auf unsere Konten zu erfolgen. Andere Zahlungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Genehmigung.

4.3)         Zahlungen auf diese Konten gelten für den Auftraggeber erst dann als schuldenbefreiend, wenn der eingezahlte Betrag dem Konto gutgeschrieben wurde. Die Annahme von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten.

4.4)         Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vollständiger Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks wird keine Gewähr für rechtzeitige Vorlage oder Beibringung des Protestes übernommen.

4.5)         Zahlungen werden grundsätzlich auf die ältesten Forderungen angerechnet.

4.6)         Aufrechnungen mit Gegenforderungen des Auftraggebers sind nur zulässig, soweit es sich um von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt. Das gleiche gilt für die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge oder Teilrechnungsbeträge.

4.7)         Bei Überschreitung des auf der Lieferrechnung aufgedruckten Zahlungsdatums gerät der Käufer in Verzug. Der Käufer verzichtet insoweit bereits bei Vertragsabschluss auf die Mahnung und gibt insbesondere das Versprechen ab unaufgefordert zu zahlen, auch wenn die Zahlungszeit nicht kalendermäßig bestimmt ist. Somit werden vom Fälligkeitstage an unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen berechnet. Die Verzugszinsen betragen mindestens 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich desjenigen Mehrwertsteuersatzes, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung maßgebend ist.

4.8)         Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, geht ein Wechsel zu Protest, wird ein Scheck nicht eingelöst, nimmt er Übereignung von Waren welcher Art auch immer zwecks Befriedigung oder Sicherstellung von Gläubigern vor, oder wird von dritter Seite gegen ihn geklagt, oder vollstreckt, so werden alle, auch die nicht fälligen Rechnungen, zur sofortigen Zahlung fällig.

4.9)         Unsere Zahlungsverbindlichkeiten können nicht abgetreten werden. (§ 339 BGB)

5)             Eigentumsvorbehalt

5.1)         Die gelieferten Waren verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der noch nicht fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Saldoanerkenntnisses. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem Fall als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.

5.2)         Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware in ordnungsmäßigen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Auftraggebers an seinen Abnehmer der bis zur Höhe der gesamten Forderungen schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge sind bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen von dem Auftraggeber gesondert zu deponieren und abzuführen. Zahlt der Kunde des Auftraggebers durch Überweisung, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm hieraus gegen das betreffende Geldinstitut zustehende Forderung an uns ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen sämtliche gewünschte Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

5.3)         Soweit noch in unserem Eigentum stehende Ware durch den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird, besteht Einigung darüber, dass die Be- oder Verarbeitung für uns erfolgt, wir also Eigentümer der neuen Sachen werden. Sollten die Kosten der Be- oder Verarbeitung den Wert unserer Ware erheblich übersteigen, besteht Einigung darüber, dass die Be- oder Verarbeitung mit uns erfolgt und wir das dem Wert unserer Ware quotenmäßig entsprechende Miteigentum an der neuen Sache erwerben. Wird noch in unserem Eigentum stehende Ware von dem Auftraggeber mit einer anderen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Auftraggeber schon jetzt uns das quotenmäßige Miteigentum an der neuen Sache. Die neue Sache wird jeweils von dem Auftraggeber unentgeltlich für uns verwahrt. Im Falle der Weiterveräußerung gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

5.4)         Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die zu Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder kommt dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug, so sind wir berechtigt, zu unserer Sicherung die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren bis zur vollständigen Begleichung der Forderung zu verlangen. Unsere unter Ziffer 3) und 4) oben genannten Rechte werden hierdurch nicht berührt.

5.5)         Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen hat der Auftraggeber dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigentum bzw. unsere Inhaberschaft an dem Gegenstand unverzüglich nachzuweisen; außerdem hat der Auftraggeber unverzüglich uns von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen.

5.6)         Übereignungen der in unserem Eigentum stehenden oder Miteigentum steh- enden Ware an Dritte zwecks deren Befriedigung, Sicherungsübereignung, Verpfändungen unserer Ware und dergleichen sind unzulässig. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherheiten zu verlangen.

6)             Beanstandungen

6.1)         Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen sind spätestens acht Tage nach Empfang der Ware oder deren Eintreffen am Bestimmungsort und vor ihrer Verarbeitung unter genauer Beschreibung der Beanstandung schriftlich zu erheben, widrigenfalls die Lieferung und Leistungen als einwandfrei gelten.

6.2)         Die der Sendung beigefügten Hinweise für die Warenannahme sind zu beach- ten. Insbesondere ist sofort eine Gewichtskontrolle durchzuführen. Sich hieraus ergebende Unstimmigkeiten sind unverzüglich (s. Ziff. 6)1)), zu rügen, spätere Reklamationen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

6.3)         Versteckte Mängel können bis zum Ablauf eines Monats nach Empfangnahme der Ware oder deren Eintreffen am Bestimmungsort gerügt werden.

6.4)         Beanstandungen oder Mängelrügen gelten als rechtzeitig abgegeben, wenn sie innerhalb fünf Tagen nach Ablauf der vorgenannten Frist nachweislich zugegangen sind.

6.5)         Im Falle fristgemäßer, begründeter Bemängelung kann nur der Rücktritt erklärt und die Zurücknahme der bemängelten Ware verlangt werden.

6.6)         Von Mängelrügen sind ausgeschlossen:

-                technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Zurichtung und Verarbeitung.

-                vom Käufer bearbeitete oder umgearbeitete Ware.

6.7)         Alle Maßangaben sind Circa-Maße.

6.8)         Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

7)             Kopieren von Modellen, Eigentum an Werkzeugen und Prägestempeln

7.1)         Das Kopieren von Modellen ist verboten und verpflichtet zum Schadenersatz, mindestens jedoch zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 1000,- für jeden einzelnen Fall ohne Nachweis eines Schadens durch uns.

7.2)         Die Kosten für Werkzeuge, die von uns oder von unseren Beauftragten für Sonderanfertigungen hergestellt werden, stellen wir in Rechnung. Sie bleiben in unserem Eigentum und Besitz. Ihre Aushändigung an den Besteller kann auch dann nicht verlangt werden, wenn die Werkzeugkosten ausdrücklich in den Preisen der gelieferten Waren eingerechnet worden sind.

Prägestempel werden auf Wunsch angefertigt und zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Sie werden - falls vom Besteller nicht anders gewünscht - bei uns 1 Jahr lang aufbewahrt. Sie gehen nach Bezahlung aller Forderungen in das Eigentum des Bestellers über und können dann jederzeit zur Rücksendung angefordert wer- den. Uns zur Verfügung gestellte Prägestempel werden nach Auslieferung der Bestellung unaufgefordert an den Besteller zurückgeschickt.

8)             Vertragsrecht

8.1)         Sofern nichts anderes vereinbart, gilt das in der BRD jeweils geltende Recht zwischen den Vertragspartnern als vereinbart.

9)             Verarbeitung von Daten im Sinne des BDSG

Die im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes § 1 Abs. 1 benannten natürlichen Personen erklären sich durch die Annahme unseres Angebotes damit einverstanden, dass dem Datenschutz unterliegende Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet werden, soweit diese für unseren Geschäftsbetrieb erforderlich sind. Eine gesonderte Benachrichtigung an die Betroffenen erfolgt nicht.

10)          Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1)      Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Lieferung ist 91572 Bechhofen.

10.2)      Gerichtsstand ist bei Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichen - rechtlichen Sondervermögen 91522 Ansbach.

10.3)      Bei sonstigen Vertragspartnern gilt bezüglich des Gerichtsstandes im Mahn- verfahren ebenfalls 91522 Ansbach als vereinbart.

10.4)      Gegenüber einem ausländischen Lieferanten können wir Ansprüche aus an dem für einen Sitz zuständigen Gericht geltend machen. Für diesen Fall können wir zur Streitentscheidung das entsprechende Landesrecht zugrunde legen las- sen.

11)          Schlussbestimmungen

Sollten aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Sonderabmachung oder aus einem sonstigen Grunde einzelne Festlegungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.